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Gemeinde Weerberg

Mietzinsbeihilfe

Der Gemeinderat der Gemeinde Weerberg hat in der Sitzung vom 11. Juli 2023 unter Punkt 7 der Tagesordnung, geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 04. Februar 2025 folgende

 

Richtlinie für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe,

 

beschlossen:

 

I.

Zur Milderung von besonderen Härtefällen beteiligt sich die Gemeinde Weerberg an der Mietzinsbeihilfe des Landes Tirol, gemäß der von der Tiroler Landesregierung am 30.05.2023 beschlossenen Richtlinie WBF-87/32-2023, geändert lt. der Sitzung der Tiroler Landesregierung am 17.12.2024


Die Gemeinde Weerberg ist bereit 20 % der Kosten für die vom Land Tirol in Abstimmung mit der Gemeinde Weerberg gewährten Mietzinsbeihilfen zu tragen, wobei die Obergrenze der Mietzinsbeihilfe mit monatlich € 200,00 festgelegt wird.

 

II.

Ein Ansuchen um Gewährung einer Mietzinsbeihilfe kann gestellt werden, wenn der/die BeihilfenwerberIn folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  1. Österreichische StaatsbürgerInnen und ihnen im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. UnionsbürgerInnen), die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren. Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner diese Voraussetzung erfüllt.
    Die Dauer der Hauptwohnsitznahme in einer anderen Gemeinde Tirols wird auf die zweijährige Anwartschaftszeit in der aktuellen Wohnortgemeinde angerechnet, sofern die AntragstellerInnen im Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung bereits eine Mietzins- und Annuitätenbeihilfe für zumindest ein Monat rechtmäßig bezogen haben.
  2. Ein Mietvertrag, der auf den Namen der/des BeihilfenwerberIn lauten muss, vorgelegt wird.
  3. Ein dringender Wohnbedarf gegeben ist. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der BeihilfenwerberIn bzw. Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrundeliegenden Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Haus/einer Wohnung hat.

 

III.

Keine Beihilfe wird gewährt, wenn
a) bereits Mietzinsbeihilfe von einer anderen Stelle gewährt wird;
b) wenn der/die MieterIn und der/die VermieterIn im 1. und 2. Grad des Verwandtschaftsverhältnisses zueinanderstehen.

 

IV.

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

 

V.

Der Antrag ist bei der Gemeinde Weerberg einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nach Punkt II und III nicht zu so wird der Antrag von der Gemeinde Weerberg nicht weitergeleitet bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt.

 

VI.

ie Zuständigkeit obliegt dem Bürgermeister. In besonders gelagerten Härtefällen und Zweifelsfällen entscheidet der Gemeindevorstand, ob der/die BeihilfenwerberIn die Voraussetzungen für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe erfüllt.

 

VII. 

Dieser Richtlinienbeschluss tritt mit 1.1.2019 in Kraft.

 

Dieser Richtlinienbeschluss tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeitig geltende Richtlinie des Gemeinderates, erlassen mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023 außer Kraft.

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