Willkommen in der
Gemeinde Weerberg

Information zur Gemeinderats- & Bürgermeisterwahl

Das Wahllokal in der Volksschule Mitterweerberg ist von 7.30 bis 14.00 Uhr durchgehend geöffnet.

 

Wer ist wahlberechtigt?

Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters zugelassen ist jeder Unionsbürger, der in der Gemeinde Weerberg seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am 27. Februar 2022 das 16. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist jedenfalls der Eintrag im abgeschlossenen Wählerverzeichnis.

Alle Wahlberechtigten erhalten per Post rechtzeitig vor der Wahl eine Wählerverständigungskarte, auf der die genaue Wahlzeit und das Wahllokal zur Stimmabgabe angeführt ist. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, diese Wählerverständigungskarte zur Wahl mitzubringen, um den organisatorischen Ablauf zu erleichtern. Zur Stimmabgabe ist ebenfalls ein amtlicher Lichtbildausweis mitbringen!

 

Ausübung des Wahlrechtes per Wahlkarte („Briefwahl“)

Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Stimme im Wahllokal abzugeben, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.

Schriftlich oder elektronisch kann der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte bis spätestens Mittwoch, 23. Februar 2022 gestellt werden. Mündlich (persönlich) kann der Antrag bis Freitag, 25. Februar 2022, 14.00 Uhr auf dem Gemeindeamt gestellt werden. Achtung – eine telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist nicht zulässig! Beantragte Wahlkarten können entweder persönlich oder von einer vom Antragsteller schriftlich bevollmächtigten Person auf dem Gemeindeamt abgeholt werden oder sie werden bei Angabe einer Zustelladresse gerne auch zugesandt.

Die gültig ausgefüllte und verschlossene Wahlkarte ist der Gemeinde so rechtzeitig zu übersenden oder zu übermitteln, dass die Wahlkarte bei der Gemeinde spätestens am 25. Februar 2022, 14.00 Uhr einlangt. Die gültig ausgefüllte und verschlossene Wahlkarte kann auch während der Wahlzeit am Wahltag der Wahlbehörde übermittelt werden. Die Übermittlung an die Gemeinde bzw. die Wahlbehörde kann durch persönliche Übergabe oder durch Übergabe mittels Boten erfolgen.

 

Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde

Bis spätestens Freitag, 25. Februar 2022, 14.00 Uhr können Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im Wahllokal auszuüben, auf dem Gemeindeamt mündlich oder schriftlich einen Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes in ihrer Wohnung stellen. Die/der Wahlberechtigte wird dann am Wahltag von der Sonderwahlbehörde in der Wohnung aufgesucht und kann zu Hause unter Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel ausfüllen.

 

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch

Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters besteht keine „Wahlpflicht“. Es ergeht jedoch der dringende Appell, dass trotzdem alle wahlberechtigten GemeindebürgerInnen zur Wahl kommen. Nur so kann ein demokratisches Wahlergebnis zustande kommen!

 

Wahl des Gemeinderates

Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlen. Die Wahl des Gemeinderates erfolgt mit dem weißen amtlichen Stimmzettel, der am Wahltag im Wahllokal dem Wähler überreicht wird. Diese Wahl erfolgt unabhängig von der Wahl des Bürgermeisters.

Der weiße Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn EINDEUTIG zu erkennen ist, welcher wahlwerbenden Gruppe die Stimme gegeben wurde. Dabei muss links neben dem Namen der wahlwerbenden Gruppe im vorgedruckten Kreis des Stimmzettels ein „X“ oder ein anderes, unverkennbares Zeichen angebracht werden.

 

Zwei Vorzugsstimmen können vergeben werden

In jede Wahlzelle sind die gesamten Wahlvorschläge („Listen“) mit den einzelnen Wahlwerbern angebracht. Um dem Prinzip der Persönlichkeitswahl auch bei der Wahl des Gemeinderates besser Rechnung zu tragen, gibt es ein Vorzugsstimmensystem. Jeder Wähler hat die Möglichkeit, zwei Kandidaten der von ihm gewählten Liste mit einer Vorzugsstimme zu unterstützen. Am weißen amtlichen Stimmzettel können die Namen oder Reihungsnummern der bevorzugten Kandidaten eingetragen werden. Bei Namensgleichheit ist Vorsicht geboten – es muss eindeutig erkennbar sein, wem man die Vorzugsstimme geben will!

Erreicht eine Wahlwerberin/ein Wahlwerber 70 % der Wahlzahl (beträgt in der Gemeinde Weerberg ca. 65 Stimmen), gilt diese/r WahlwerberIn als direkt gewählte/r Gemeinderat/rätin.

 

Durch die Abgabe von Vorzugsstimmen besteht die Möglichkeit, dass unabhängig von der vorgegebenen Listenreihung Gemeinderatskandidaten, die an nicht wählbarer Stelle gereicht sind, in den Gemeinderat gewählt werden können.

Vorzugsstimmen können nur an WahlwerberInnen der gewählten Listen vergeben werden!

 

Direktwahl des Bürgermeisters

Der Wähler kann nur einen Bürgermeister wählen, der von der wahlwerbenden Gruppierung (Wahlvorschlag) als Bürgermeisterkandidat vorgeschlagen wurde.

Der gelbe amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, der am Wahltag dem Wähler überreicht wird, ist gültig ausgefüllt, wenn Sie in dem rechts neben dem Namen der Bürgermeisterkandidaten vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen wollen.

Das Beisetzen anderer Namen auf dem amtlichen Stimmzettel ist ungültig. Wird der Stimmzettel leer abgegeben, handelt es sich ebenso um eine ungültige Stimme.

 

Bitte lesen Sie sich diese Information genau durch!

Für weitere Fragen stehen die MitarbeiterInnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung!

 

Die Gemeindewahlbehörde

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